Kaum ein Thema sorgt im Mehrfamilienhaus für so viele Diskussionen wie die Treppenhausreinigung: Muss ich als Mieter selbst putzen? Darf der Vermieter eine Firma beauftragen und mir die Rechnung schicken? Und wer zahlt, wenn eine Wohnung leer steht? Dieser Ratgeber sortiert die typischen Fälle – als allgemeine Orientierung, nicht als Rechtsberatung im Einzelfall.
Transparenz: Dieses Portal vermittelt Reinigungsanfragen an geprüfte Partnerbetriebe im Bergischen Land; wir führen die Reinigung nicht selbst aus und beraten nicht rechtlich.
Die Grundregel: Es kommt auf den Mietvertrag an
Ob und wie die Treppenhausreinigung auf Mieter umgelegt wird, entscheidet in erster Linie der Mietvertrag. Drei Konstellationen sind üblich:
- Mieter reinigen selbst (Kehrwoche). Der Vertrag verpflichtet die Mieter, das Treppenhaus im Wechsel selbst zu reinigen. Dann entstehen keine umlagefähigen Fremdkosten – der Aufwand liegt bei den Mietern.
- Vermieter beauftragt einen Dienstleister, Kosten werden umgelegt. Der Vermieter beauftragt eine Firma; die Kosten werden als Betriebskosten über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter verteilt. Voraussetzung ist eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag – Details im Umlage-Ratgeber.
- Vermieter trägt die Kosten selbst. Fehlt eine Umlagevereinbarung, bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen. Auch das kommt vor – etwa bei Pauschalmieten.
Kehrwoche: Was gilt, wenn Mieter selbst putzen sollen?
Eine wirksame Verpflichtung zur Treppenhausreinigung muss im Mietvertrag stehen; ein bloßer Aushang im Hausflur genügt in der Regel nicht, um eine Pflicht zu begründen. Kommt ein Mieter seiner vertraglichen Reinigungspflicht trotz Aufforderung nicht nach, kann der Vermieter nach vorheriger Ankündigung eine Firma mit der Reinigung beauftragen (Ersatzvornahme) und die Kosten dem säumigen Mieter in Rechnung stellen. Wichtig ist die vorherige Aufforderung mit Fristsetzung – ohne sie ist die Weiterberechnung angreifbar.
Sonderfall Leerstand: Wer zahlt für leere Wohnungen?
Steht eine Wohnung leer, gibt es für diese Einheit keinen Mieter, der den auf sie entfallenden Kostenanteil trägt. Dieser Anteil bleibt in aller Regel beim Vermieter – er kann nicht auf die übrigen Mieter „umverteilt“ werden. Für Verwaltungen heißt das: Der Leerstandsanteil an den Reinigungskosten ist einzuplanen. Die getrennte, nachvollziehbare Abrechnung des Dienstleisters hilft, diesen Anteil sauber zuzuordnen.
Sonderfall WEG: Eigentümer, Hausgeld und Mieter
In der Wohnungseigentümergemeinschaft zahlen zunächst die Eigentümer die Reinigung über das Hausgeld nach dem gültigen Verteilungsschlüssel. Ein Eigentümer, der seine Wohnung vermietet, kann seinen Anteil an den umlagefähigen Reinigungskosten über die Nebenkosten an seinen Mieter weitergeben – vorausgesetzt, auch dieser Mietvertrag sieht die Umlage vor. So „wandert“ die Kostentragung von der WEG über den vermietenden Eigentümer zum Mieter.
Sonderfall: Verschmutzung durch Einzelne
Kosten für die Beseitigung von Verschmutzungen, die einzelne Personen schuldhaft verursacht haben (etwa nach einem Umzug oder einer Feier), sind keine laufenden Betriebskosten und dürfen nicht über die allgemeine Umlage auf alle verteilt werden. Solche Kosten trägt der Verursacher. Die laufende, planmäßige Reinigung bleibt davon unberührt.
Was das für Sie praktisch bedeutet
- Als Mieter: Prüfen Sie im Mietvertrag, ob Sie selbst reinigen müssen oder ob die Reinigung über die Nebenkosten läuft. Eine korrekt umgelegte Dienstleisterreinigung müssen Sie anteilig tragen; einseitige Aushänge ohne Vertragsgrundlage begründen dagegen keine Pflicht.
- Als Vermieter: Sorgen Sie für eine wirksame Umlagevereinbarung und eine prüfbare Rechnung. Planen Sie Leerstandsanteile ein. Bei der Ersatzvornahme gegenüber säumigen Mietern immer vorher schriftlich auffordern.
- Als Verwaltung: Eine getrennte, objektbezogene Abrechnung des Dienstleisters ist die Grundlage für saubere Hausgeld- und Nebenkostenabrechnungen. Mehr im Bereich für Hausverwaltungen.
Häufige Fragen: Wer zahlt die Treppenhausreinigung?
Muss ich als Mieter das Treppenhaus selbst putzen?
Nur, wenn Ihr Mietvertrag das vorsieht. Ein bloßer Aushang im Hausflur begründet in der Regel keine Reinigungspflicht.
Darf der Vermieter eine Reinigungsfirma beauftragen und mir die Kosten berechnen?
Ja, wenn der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht – dann werden die Kosten anteilig über die Nebenkostenabrechnung verteilt. Sieht der Vertrag eine Eigenreinigung vor und Sie kommen dem nicht nach, ist nach vorheriger Aufforderung eine Ersatzvornahme auf Ihre Kosten möglich.
Wer zahlt die Reinigung für eine leerstehende Wohnung?
Der auf die leere Einheit entfallende Anteil bleibt in der Regel beim Vermieter und wird nicht auf die übrigen Mieter umverteilt.
Wie ist das in einer Eigentümergemeinschaft?
Die Eigentümer zahlen über das Hausgeld; ein vermietender Eigentümer kann seinen Anteil an den umlagefähigen Kosten über die Nebenkosten an seinen Mieter weitergeben.
Ist das hier eine Rechtsberatung?
Nein, nur allgemeine Information (Stand 2026). Im Streitfall hilft eine fachkundige Beratung oder ein Mieterverein bzw. Eigentümerverband.
Sie organisieren die Treppenhausreinigung für ein Objekt und wollen ein Angebot mit prüfbarer Abrechnung? Kostenlose Anfrage: 0800-XXXXXXX (Mo–Fr). Ihre Anfrage wird an einen geprüften Partnerbetrieb im Bergischen Land weitergeleitet.
Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information, Stand 2026 – keine Rechtsberatung im Einzelfall.